Der Versteigerungstermin

Die Terminsbestimmung muss gemäß § 43 ZVG mindestens 6 Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden. Wird diese Frist unterschritten, muss der Versteigerungstermin aufgehoben und von neuem bestimmt werden.

Die Terminsbestimmung wird den Beteiligten, dem Finanzamt, Hauptzollamt und Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung  zugestellt.

Sind die Mieter bekannt, wird ihnen eine Aufforderung gemäß §§ 57 c, d ZVG mit einem Vordruck und der Terminsbestimmung zugestellt. Der Termin wird außerdem an der Gerichtstafel bekannt gemacht.

Der Termin selbst beginnt mit dem Aufruf der Sache. Nachdem der Rechtspfleger festgestellt hat, wer von den Beteiligten anwesend ist, gibt er bekannt:

  • die das Grundstück betreffende Nachweise,
  • wer das Verfahren betreibt und wegen welcher Ansprüche,
  • den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks,
  • den festgesetzten Verkehrswert und
  • welche Anmeldungen vorliegen.

Danach weist das Gericht auf folgendes hin:

  • daß das Grundstück nach dem Inhalt des Grundbuchs versteigert wird und dass das Versteigerungsgericht keine Haftung übernimmt, falls sich Änderungen des Grundstücks außerhalb des Grundbuchs vollzogen haben sollten;
  • daß ein Beteiligter, dessen Recht beeinträchtigt werden würde, Sicherheit verlangen kann, und dass diese Sicherheitsleistung sofort in Höhe von 10 % des Verkehrswertes an das Gericht zu leisten ist;
  • das der Ersteher erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn dem Gericht eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt, nach der steuerliche Bedenken gegen die Eintragung nicht erhoben werden und die Grunderwerbssteuer gezahlt worden ist.

Danach gibt das Gericht das geringste Gebot bekannt. Das geringste Gebot setzt sich aus den bestehen bleibenden Rechten und dem bar zu entrichtenden Teil zusammen. In das geringste Gebot werden alle Ansprüche aufgenommen, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers im Range vorgehen.

Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass der Ersteher die Kosten des Zuschlagsbeschlusses zu tragen hat.

Schließlich wird noch bekannt gegeben, dass mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten weitere Anmeldungen ausgeschlossen sind.

 

Falls keine weiteren Anmeldungen abgegeben werden, fordert das Gericht unter Angabe der Uhrzeit nach Stunde und Minuten zur Abgabe von Geboten auf.

PRAXISTIPP

Sehr häufig wird der betreibende Gläubiger vom Bieter Sicherheitsleistung verlangen.

Diese kann nur erbracht werden durch:

·         Bundesbankscheck, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt ist, wobei auch der Samstag als Werktag zählt.

·         Verrechnungsscheck, der im Inland zahlbar und durch ein zugelassenes Kreditinstitut frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt ist, wobei auch der Samstag als Werktag zählt.

·         unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts.

·         Überweisung auf das Konto der Kosteneinziehungsstelle der Justiz (mindestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin.

      Andere Zahlungsmittel wie z. B. Bargeld, Bausparverträge, Sparkassenbücher, Bankbestätigungen oder einfache Schecks erfüllen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Sicherheitsleistung nicht.

 

Die Bietungszeit wird im Protokoll vermerkt, sie ist eine vom Gesetz vorgeschriebene Mindestzeit, denn die Versteigerung muss so lange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung des Gerichts kein weiteres Gebot mehr abgegeben wird.

Wird trotz Aufforderung des Gerichts überhaupt kein Gebot abgegeben, wird das Verfahren durch sofort zu verkündenden Beschluss einstweilen eingestellt (§ 77 Abs. 1 ZVG). Es wird nur auf Antrag eines betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Geht ein solcher Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten seit Zustellung des Beschlusses bei Gericht ein, wird das Verfahren aufgehoben.

Sind Gebote abgegeben worden, wird nach dem Schluss der Versteigerung über den Zuschlag verhandelt.

Rechtsanwältin

Katrin Kelch

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