Das Zwangsversteigerungsverfahren

Einleitung

Die Zwangsversteigerung muss durch einen Gläubiger beantragt werden, dieser wird als betreibender Gläubiger bezeichnet.

Dies kann der Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, also ein sogenannter  dinglicher Gläubiger oder der Gläubiger einer sonstigen fälligen Geldforderung, mithin ein persönlicher Gläubiger sein.

 

 

Nach Eingang eines Antrages auf Zwangsversteigerung wird dieser durch die Geschäftsstelle registriert und die Grundakten werden beigezogen.

 

Der sachbearbeitende Rechtspfleger prüft, ob der im Antrag benannte Schuldner tatsächlich Eigentümer des angegebenen Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Teileigentums ist und ob der vorgelegte Schuldtitel mit der Zwangsvollstreckungsklausel versehen und zugestellt ist.

 

Rechtsanwältin

Katrin Kelch

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