Das Zwangsversteigerungsverfahren
Einleitung
Die Zwangsversteigerung muss durch einen Gläubiger beantragt werden, dieser wird als betreibender Gläubiger bezeichnet.
Dies kann der Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, also ein sogenannter dinglicher Gläubiger oder der
Gläubiger einer sonstigen fälligen Geldforderung, mithin ein persönlicher Gläubiger sein.
Nach Eingang eines Antrages auf Zwangsversteigerung wird dieser durch die Geschäftsstelle registriert und die Grundakten werden
beigezogen.
Der sachbearbeitende Rechtspfleger prüft, ob der im Antrag benannte Schuldner tatsächlich Eigentümer des angegebenen
Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Teileigentums ist und ob der vorgelegte Schuldtitel mit der Zwangsvollstreckungsklausel versehen und zugestellt ist.