Der Zuschlag

Erreicht im ersten Versteigerungstermin das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswertes, ist der Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG von Amts wegen zu versagen.

Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben Rechte unter 7/10 des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74 a Abs. 1 ZVG).

Nach dem Schluss der Versteigerung werden die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag gehört. Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

Wird der Zuschlag erteilt, ist der Ersteher ab Verkündung des Zuschlagsbeschlusses Eigentümer des Grundstücks. Dies ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es zur Eigentumsübertragung einer Grundbucheintragung bedarf.

 

PRAXISTIPP

Der Zuschlagsbeschluss ist für den Ersteher der Vollstreckungstitel zur Durchsetzung seines Rechts auf die Besitzergreifung. Die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe gegen den vormaligen Eigentümer und aktuellen Besitzer des Grundstücks kann schon vor Rechtskraft betrieben werden. Ich berate Sie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen.

 

 Nach der Zuschlagerteilung wird der Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses bestimmt.

Rechtsanwältin

Katrin Kelch

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Termine nach Vereinbarung