Das Verkehrswertgutachten

Im Falle der Ablehnung des Einstellungsantrages gem. § 30a ZVG oder nach Ablauf der gewährten Einstellungsfrist, wird der Gläubiger aufgefordert, einen Vorschuss auf die durch die Schätzung des Verkehrswertes zu erwartenden Kosten zu zahlen.

Nach Eingang des Auslagenvorschusses wird ein Sachverständiger mit der Schätzung des Verkehrswertes des zu versteigernden Grundbesitzes beauftragt. Dieser setzt einen Termin zur Besichtigung des Grundstücks fest und benachrichtigt davon den Schuldner und den das Verfahren betreibenden Gläubiger.

PRAXISTIPP

Der Gutachter wird einen Termin zur Besichtigung mit Ihnen vereinbaren. Es kann taktisch sinnvoll sein, Zeit zu gewinnen und den Termin zunächst um 1 bis 2 Wochen zu verschieben. Die ist in der Regel unproblematisch möglich.

Der Gutachter darf Ihr Grundstück und Ihr Haus nur mit Ihrer Zustimmung betreten.

Ob Sie dem Gutachter den Zutritt gewähren sollten oder nicht, hängt davon ab, welche Strategie Sie verfolgen. Ich berate Sie gern unter Berücksichtigung Ihres konkreten Einzelfalles über Ihre Möglichkeiten und deren Risiken und Chancen.   

Sobald das Gutachten dem Versteigerungsgericht vorliegt, werden Abschriften des Gutachtens allen Beteiligten (§ 9 ZVG) zur Stellungnahme zugesandt. Nach Ablauf der zur Stellungnahme gewährten Frist setzt das Versteigerungsgericht den Verkehrswert durch Beschluss fest. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin.

 

Rechtsanwältin

Katrin Kelch

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Termine nach Vereinbarung