Einstellung nach § 30a ZVG
Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens vor, wird der Anordnungsbeschluss erlassen und dem Schuldner mit einer Rechtsbelehrung über die Möglichkeit, binnen einer Notfrist von 2 Wochen (§ 30 b ZVG) die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 a ZVG zu beantragen, zugestellt.
Das Verfahren soll auf die Dauer von höchstens 6 Monaten eingestellt werden, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
Stellt der Schuldner einen Antrag auf einstweilige Einstellung, wird der betreibende Gläubiger dazu gehört.
    
    PRAXISTIPP
Voraussetzung für eine
    Einstweilige Einstellung gemäß § 30a ZVG ist, dass Sie durch Vorlage eines Tilgungsplanes unter Berücksichtigung Ihrer Einnahmen und Ausgaben nachweisen können, innerhalb eines Zeitraums von
    maximal einem Jahr den Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreibt,  befriedigen zu können.
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung muß weiterhin der Billigkeit
    entsprechen. Hieran kann es dann fehlen, wenn Ihre Zahlungsunfähigkeit durch ein eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführt wurde
    Schließlich sind auch die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen. Wenn dem Gläubiger durch die einstweilige Einstellung wesentliche Nachteile entstehen können, darf eine einstweilige Einstellung
    nicht erfolgen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Gläubiger selbst in Zahlungsschwierigkeiten wäre oder der Wert des Grundstückes während der Einstellung der Zwangsversteigerung wesentlich sinken
    würde.